Die Jahreshauptversammlung hat am 23.05.2008 folgende

 

Vereinssatzung

 

beschlossen:

 

§ 1

Der "Bezirksverband Niederbayern im Bayerischen Schachbund e.V.", nachstehend jeweils „Bezirksverband“ benannt, ist die freiwillige Vereinigung von Schachvereinen, nachstehend Vereine genannt, in Niederbayern.

Der Bezirksverband  hat seinen Sitz in Landshut. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

Der Bezirksverband  gehört dem Bayerischen Schachbund - nachstehend BSB genannt -

und mit diesem dem Bayerischen Landessportverband („BLSV“) an.

Die Jugendspieler und die Jugendbetreuer im Bezirksverband  sind der Bayerischen

Schachjugend („BSJ“) angegliedert.

 

§ 2

Der Bezirksverband  verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". Der Bezirksverband  macht es sich zur Aufgabe das Schachspiel zu fördern. Zu diesem Zwecke veranstaltet der Bezirksverband  Turniere für Erwachsene und Jugendliche, hält Schulungen für Mitarbeiter ab, fördert Jugendliche durch Lehrgänge und Talentsichtung, wirkt mit bei der Vorbereitung und Gestaltung von Veranstaltungen des BSB und BLSV.

Der Bezirksverband  ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden oder Zuwendungen erfahren, die dem Zweck des Verbandes fremd sind. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Bei Auflösung des Bezirksverband  oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an den bayerischen Schachbund oder wahlweise an die Stadt Landshut, diese haben es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Schachsports zu verwenden.

  

§ 3

Mitglied des Bezirksverbandes  kann jeder Schachverein Niederbayerns oder der angrenzenden Schachbezirke werden. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Die Satzungen der Mitgliedsvereine sollten so beschaffen sein, dass deren Gemeinnützigkeit gegeben ist. Andernfalls können sie weder juristische noch finanzielle Unterstützung erfahren. Der Teilnahme am Spielbetrieb ist in jedem Fall möglich.

 

§ 4

1. Die Vereine sind verpflichtet, gemäß den Richtlinien des BSB und des BLSV ihre Mitglieder an diese Organisationen zu melden.

 

§ 5

Die Mitgliedschaft eines Vereins beim Bezirksverband  erlischt

- durch die Auflösung des Vereins aufgrund eines satzungsmäßigen Beschlusses seiner

  Mitgliedsversammlung;

- durch behördliche Verfügung gemäß § 73 des BGB;

- durch Ausschluss aus dem BSB gemäß § 7 seiner Satzung;

- durch freiwilligen Austritt aus dem Bezirksverband , der durch Vorlage eines entsprechenden 

Beschlusses der Mitgliederversammlung des Vereins erfolgen muss.

 

§ 6

 Will ein Verein aus dem Bezirksverband  austreten, so hat er dies unter Beachtung der Richtlinien des BSB und des BLSV spätestens 3 Monate vor Beendigung des Geschäftsjahres der Vorstandschaft schriftlich mitzuteilen. Der Austritt beim Bayerischen Landessportverband e.V. und beim Bayerischen Schachbund e.V. muss jeweils gesondert erklärt werden.

 

§ 7

 (1) Den Ausschluss, die Form des Ausschlusses und die Rechtsmittel, die Durchführung des Ausschusses und der Untersuchungsverfahren sowie die Wiederaufnahme von Vereinen regeln die §§ 7-13 der Satzung des BSB. Mit dem Ausschluss aus dem BSB scheidet ein Verein automatisch auch aus dem Bezirksverband aus. Der Ausschluss kann durch den Bezirksverband beantragt werden. Ein Ausschlussrecht durch den Bezirksverband besteht nicht.

(2) Hat ein Mitglied eines Vereins des Bezirksverbandes gegen die Interessen seines Vereines oder des Bezirksverbandes grob zuwider gehandelt oder dem Ansehen des Schachspiels oder des Schachsportes geschadet, kann es auf Antrag seines Vereins aus dem Bezirksverband und dessen Veranstaltungen ausgeschlossen werden. Auch ohne Antrag ist ein Ausschluss durch die Vorstandschaft möglich.

 

§ 8

Die Vereine des Bezirksverbandes  haben außer den Beiträgen an den BLSV und den BSB auch Verbandsbeiträge an den Bezirksverband  zu entrichten. Die Höhe der Beiträge wird jeweils durch die Mitgliederversammlung festgelegt und bestätigt. Sie wird in der Finanzordnung des Verbandes festgehalten. Diese regelt auch die Erhebung der Verbandsbeiträge.

Bei Zahlungsrückständen können die Vereine und ihre Mitglieder bis zum Eingang der Beiträge für Turniere auf Verbandsebene gesperrt werden. Die Entscheidung über diese Maßnahme trifft die engere Vorstandschaft des Bezirksverbandes. 

  

§ 9

 Organe des Bezirksverbandes Niederbayern sind

- die engere Vorstandschaft

- der Vereinsausschuss

- die Mitgliederversammlung.

 

§ 10

Die engere Vorstandschaft besteht aus:

dem 1.Vorsitzenden des Bezirksverbandes  

dem 2.Vorsitzenden des Bezirksverbandes 

dem Kassenwart des Bezirksverbandes 

dem Spielleiter des Bezirksverbandes. 

dem 1. Jugendleiter des Bezirksverbandes.  

Die Mitglieder der engeren Vorstandschaft werden von den Vertretern der Vereine anlässlich der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 3 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt.

 

§ 11

Der Bezirksverband  wird gemäß § 26 des BGB vom 1. Vorsitzenden nach außen vertreten. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfall.

 

§ 12

Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der engeren Vorstandschaft können durch eine Geschäftsordnung festgelegt. Dies bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

  

§ 13

Den Mitgliedern der engeren sowie des Vereinsausschusses werden Auslagen nach der Finanzordnung und den jeweils gültigen Richtlinien für die Auslagenerstattung genehmigt.

 

 

§ 14

 (1) Der Vereinsausschuss besteht aus:

- den Mitgliedern der engeren Vorstandschaft

- dem Mivis-Referenten

- dem Pressewart des Bezirksverbandes Niederbayern

- dem Frauenwart des Bezirksverbandes Niederbayern

- dem DWZ-Wart des Bezirksverbandes Niederbayern

- dem Jugendsprecher

- dem 2. Jugendleiter

- weiteren Spielleitern: dem Seniorenwart des Bezirksverbandes Niederbayern.

 (2) Schriftführer, Pressewart, DWZ-Wart, Mivis-Referent, Frauenwart und Beisitzer werden anlässlich der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren per Akklamation gewählt. Den Jugendsprecher bestimmen die Spieler im Rahmen der Einzelmeisterschaften. Die Mitgliederversammlung bestätigt diese per Akklamation.

 

§ 15

Der Vereinsausschuss wird vom 1.Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle vom 2.Vorsitzenden zur Beratung wichtiger Angelegenheiten des Bezirksverbandes einberufen.

Der Vereinsausschuss muss einberufen werden, wenn dies mindestens drei seiner Mitglieder unter Angabe von Gründen beantragen.

Ehrungen verdienter Mitglieder werden vom Vereinsausschuss beschlossen.

 

 

§ 16

Sowohl innerhalb der engeren Vorstandschaft als auch innerhalb des Vereinsausschusses hat bei Abstimmungen jedes Mitglied eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden bzw. seines Vertreters.

  

§ 17

Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom 1.Vorsitzenden schriftlich oder per E-Mail einberufen. Hierzu benennen die Mitgliedsvereine jeweils eine gültige Mailadresse. Die Einberufung ist spätestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe des Beginnes, des Tagungsortes, des Tagungslokals und der Tagesordnung vorzunehmen.

Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereinsausschusses sowie die Vorsitzenden jedes Vereins, der dem Bezirksverband Niederbayern angehört, einzuladen. Die Vorsitzenden der Vereine können sich durch ein anderes Mitglied ihres Vereins vertreten lassen. Der Vertreter hat eine Vollmacht vorzulegen.

Bei Abstimmungen der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied der Vorstandschaft eine Stimme, jeder Verein je angefangene 10 Mitglieder des Vereins 1 Stimme.

 

 

§ 18

Anträge zur Tagungsordnung der Mitgliederversammlung müssen spätestens zu dem Termin, der in der Einladung genannt wird, schriftlich in der angeforderten Anzahl oder per E-Mail beim 1.Vorsitzenden eingegangen sein. Sie werden den Vereinsvertretern zur Kenntnis gebracht.

In der Mitgliederversammlung wird nur über termingerecht, eingegangene Anträge sowie über Dringlichkeitsanträge abgestimmt. Die jeweilige Versammlung entscheidet über die Zulassung eines Dringlichkeitsantrages.

 

 

§ 19

 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Anwesenden beschlussfähig. Diese Versammlung ist für alle Mitglieder öffentlich.

Die Öffentlichkeit kann jedoch auf Antrag durch eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder der Versammlung ausgeschlossen werden.

 

§ 20

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1.Vorsitzenden oder die seines Vertreters den Ausschlag.

Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Der Beschluss der Auflösung des Bezirksverbandes Niederbayern bedarf einer 3/4 Mehrheit der Stimmberechtigten. Der Beschluss über die Festsetzung der Beitragshöhe bedarf einer Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

 

§ 21

Die Vertreter der Vereine wählen, falls auf der Tagesordnung vorgesehen, auf der Mitgliederversammlung die gesamte Vorstandschaft für die Dauer von 3 Jahren. Dabei hat jeder Verein je angefangene 10 Mitglieder 1 Stimme.

Zum Zwecke der Wahlen ist aus den anwesenden Mitgliedern der Mitgliederversammlung ein Wahlausschuss aus drei Personen zu bilden. Diese bestimmen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden des Wahlausschusses.

Liegt für ein Amt der Vorstandschaft die Kandidatur von 2 oder mehr Bewerbern vor, so muss die Wahl geheim erfolgen. Jeder Bewerber ist vor der Wahl zu fragen, ob er bereit ist, das Amt anzunehmen. Stellt sich nur ein Kandidat zur Verfügung kann seine Bestätigung durch Handzeichen erfolgen.

Erfolgt eine geheime Wahl, so erhält derjenige Bewerber das Amt, der beim ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen erreicht hat. Dabei werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt. Hat kein Bewerber die absolute Mehrheit erreicht, so erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Zahl der Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los über die Teilnahme an der Stichwahl und die Wahl zum Vorsitzenden.

  

§ 22

Auf Antrag von 20% der Vereine muss der 1.Vorsitzende binnen 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hinsichtlich Einberufung, Bekanntgabe der Tagesordnung, Beschlussfähigkeit und der erforderlichen Mehrheiten gelten die gleichen Bestimmungen wie für die jährliche Mitgliederversammlung.

  

§ 23

Scheidet der 1.Vorsitzende des BV während seiner Amtszeit aus, so wird er bis zur folgenden Mitgliederversammlung durch den 2.Vorsitzenden vertreten. Auf dieser Mitgliederversammlung muss eine Neuwahl des 1.Vorsitzenden erfolgen.

Scheidet ein anderes Mitglied der Vorstandschaft aus, so wird sein Amt durch die engere Vorstandschaft bis zur folgenden Mitgliederversammlung durch einen Nachfolger besetzt. Der Nachfolger wird bei der folgenden Mitgliederversammlung bestätigt oder neu gewählt.

 

§ 24

 Gegen Entscheidungen des Bezirksverband  steht dem betreffenden Verein oder Vereinsmitglied die Beschwerde beim BSB offen. Sie ist binnen zwei Wochen, beginnend mit dem Tag des die Beschwerde begründenden Ereignisses beim Präsidium des BSB einzureichen. Über die Beschwerde entscheidet der BSB. Beide Parteien werden angehört. Der Vorstand des Bezirksverband  kann der Beschwerde mit einfacher Mehrheit abhelfen.

Gegen spieltechnische Entscheidungen des Bezirksverband  oder seiner Organe ist die Beschwerde beim BSB Präsidium unzulässig. Derartige Beschwerden werden ausschließlich beim Bundesrechtsausschuss nach § 40 der BSB-Satzung behandelt. Auch Beschwerden dieser Art sind binnen einer Frist von zwei Wochen in dreifacher Ausfertigung beim Vorsitzenden des Bundesrechtsausschusses einzureichen.

  

§ 25

 Auch für Angelegenheiten des Bezirksverband  ist der Bundesrechtsausschuss des BSB letzte Entscheidungsinstanz. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Seine Zuständigkeit, seine Besetzung und seine Maßnahmen sind durch die BSB-Satzung geregelt.

 

§ 26

Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei Mitglieder von Vereinen, die jeweils auf der Mitgliederversammlung  gewählt werden. Sie dürfen der Vorstandschaft nicht angehören. Sie sollten wirtschaftliche Kenntnisse und erforderliche Erfahrungen besitzen. Die Prüfung soll spätestens drei Wochen vor der JHV erfolgen. Die Prüfung erfolgt am Wohnort des Bezirkskassenwartes.

  

§ 27

Die Protokollführung übernimmt in der Regel der Schriftführer des Bezirksverbandes. Bei Verhinderung wird aus den Reihen der anwesenden Mitglieder der Versammlung oder Sitzung ein Protokollführer gewählt. Über jede Sitzung der Vorstandschaft, der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. In diesem sind alle Anwesenden, sämtliche Anträge, Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis und die Stimmverhältnisse festzuhalten. Das Protokoll ist vom, Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 28

Das Geschäftsjahr umfasst das Kalenderjahr.

  

§ 29

Die Vereine und Mitglieder sind verpflichtet, Satzung, Ordnungsvermerke und alle satzungsgemäßen Beschlüsse und Anordnungen der Organe des Bezirksverbandes  zu befolgen.

Verstöße hiergegen kann der Vorstand wie folgt ahnden:

Verwarnung

Geldbußen zu 150.- Euro

Anordnung des Ersatzes der entstandenen Auslagen

Abzug von Punkten

Versetzung in eine niedrigere Spielklasse .

Ausschluss von der Teilnahme an genau bezeichneten Veranstaltungen des Bezirksverbandes  für die Dauer von bis zu drei Jahren.

Sperrung eines Spielleiters (Verein)bis zu drei Jahren.

Ausschluss von Funktionen im Bezirk für die Dauer von bis zu drei Jahren.

Verbot, Veranstaltungen des Bezirks durchzuführen.

  

§ 30

 Wenn in der Satzung keine anderen Hinweise enthalten sind, gelten die jeweiligen Bestimmungen der Geschäftsordnung, Finanzordnung und Ehrenordnung in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Form.

  

§ 31

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bezirksverband Niederbayern und seinen Vereinen oder Mitgliedern ist das Amtsgericht Landshut.

 

§ 32

Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 10.04.1999, zuletzt geändert am 14.04.2007 mit Wirkung vom 01.01.2009 an.