SPIELGENEHMIGUNGS- UND
I. Allgemeines
§
1 Mitgliederverwaltung
§
2 Spielgenehmigungen
§
3 Mitgliedererfassung
§
4 Änderung bestehender Daten
§
5 Löschung
§
6 Meldungen von Amts wegen
§
7 Ausgabe der Mitgliederliste,
Einsprüche
§
8 Datenaustausch
§
9 Antragstellung, Termine
§
10 Vereinswechsel, Freigabe
§
11 Erlöschen der
Spielgenehmigung
§
12 Vorläufige Spielgenehmigung
§
13 Berichtigung von Daten
§
14 Streitfälle
§
15 Inkrafttreten
§ 1 ( Mitgliederverwaltung )
(1)
NDB. Vereine melden ihre Mitglieder dem Bezirksverband
Niederbayern e.V. ( BVN ).
Die Vereinsmitglieder werden in einer Mitgliederliste vom Bayerischen Schachbund( BSB ) erfaßt.
Die Mitgliederliste wird mittels elektronischer Datenverarbeitung verwaltet und ist für alle Bestimmungen der Satzung, der Ordnungswerke und sonstigen Beschlüsse, in denen auf die Zahl der Mitglieder abgestellt wird, maßgeblich.
(2)
Die Führung der Mitgliederlisten obliegt dem Referenten für Mitgliederverwaltung (
im folgenden BSB – Referent ) nach Maßgabe folgender Vorschriften.
(3)
Die Bezirksverbände bestellen Referenten für die
Mitgliederverwaltung ( im folgenden Bezirks – Datenreferent ) Der Bezirks -
Datenreferent ( BVN ) wirkt an der Erfassung der Daten und der Führung der
Mitgliederliste nach Maßgabe der folgenden Vorschriften mit.
Der Datenaustausch zwischen dem BSB Referenten, dem BVN - Bezirks – Datenreferenten und den Vereinen erfolgt in der Regel auf elektronischem Wege.
Der Bezirks – Datenreferent ( BVN )
bleibt dem BSB – Referenten ( BSB ) gegenüber federführend und verantwortlich.
(4) Der Bezirks - Datenreferent führt außerdem die Vereins- und Funktionärslisten, sowie andere auf der Mitgliederliste beruhende Listen.
§ 2 ( Spielgenehmigungen )
(1) Spielberechtigt
für ein vom BSB und seinen Untergliederungen veranstaltetes Turnier ist ein
Spieler nur, wenn er in der
Mitgliederliste des BVN für diesen Verein aufgeführt ist bzw. eine
Spielgenehmigung für Spieler vom Verein beantragt
wurde und eine Spielgenehmigung gemäß den Vorschriften des DSB / BSB und des BVN erteilt worden ist.
(2) Die Spielgenehmigungen werden vom BVN Bezirks – Datenreferenten erstellt ( endgültig von der ZPS des DSB )
Den Spielgenehmigungen gleichgestellt sind vorläufige Spielgenehmigungen. Die nachstehenden
Vorschriften gelten für diese entsprechend.
(3) Unberührt bleiben Regelungen in
Turnierordnungen oder Turnierausschreibungen, in denen die
Teilnahmeberechtigung daran geknüpft wird, daß die Spielgenehmigung bis zu
einem bestimmten Stichtag beantragt oder erteilt worden sein muß.
(4) Der Datenreferent führt den Schriftverkehr mit der übergeordneten Organisation ( BSB ).
Er ist für den Datenaustausch zwischen dem BVN und dem BSB zuständig und verantwortlich.
Der BVN.- Bezirks - Datenreferent
ist für den Schriftverkehr und den Datenaustausch mit den Vereinen zuständig.
(5) Soweit die Turnierordnung, andere
Regelwerke oder Ausschreibungen von Turnieren oder anderen Veranstaltungen den
Nachweis der Spielberechtigung fordern, wird dieser Nachweis durch Vorlage
einer Ablichtung der aktuellen Spielgenehmigung der ( BVN. Mitgliederliste )
geführt.
§ 3 ( Mitgliedererfassung )
(1) Die Vereine melden ihre Mitglieder in
der vom BVN - Datenreferenten bestimmten Form unter Angabe folgender Daten:
- Bezirk, Kreis, Vereinsname und
sonstige Vereinsidentifikation,
- Name, Vorname, Namens- Zusätze (
Titel und ähnliches.),
- Geburtsdatum und Geburtsort,
- Eintrittsdatum,
- Postanschrift,
- Telefon,
Telefax – Anschlüsse, Emailadresse
- Geschlecht,
- Staatsangehörigkeit,
- Status ( aktiv oder passiv ),
- Funktion im
Verein,
- Rating, FIDE-Titel.
- Angaben über bisherige oder frühere
Vereinszugehörigkeit
- eine durch Unterschrift bestätigte Erklärung des Spielers über die Richtigkeit der vorstehenden
Angaben und deren Übereinstimmung mit amtlichen Urkunden.
(2) Die Anmeldung ist an den BVN - Bezirks - Datenreferenten zu richten. Dieser prüft den Antrag auf Vollständigkeit. Unvollständige, unleserliche oder offenbar unrichtige Anträge muß er zurückweisen. Anträge, die nicht in der vorgeschriebenen Form eingereicht werden,
können zurück gewiesen werden. Telefonische
Anträge werden nicht bearbeitet.
(3) Der Antrag auf Erteilung einer Spielgenehmigung oder einer vorläufigen Spielgenehmigung ist zugleich die Anmeldung zur Mitgliederliste des BVN und des BSB.
§ 4 ( Änderung bestehender Daten )
(1) Änderungen von Daten eines in der
Mitgliederliste geführten Spielers werden auf Antrag des Vereins oder von Amts
wegen den Referenten laufend gemeldet und in der Mitgliederliste vorgenommen.
(2) Die
Änderung der einen Spieler kennzeichnenden Daten in der Mitgliederliste dürfen
nur vom
BVN - Referenten vorgenommen werden.
§ 5 ( Löschung )
(1)
Die Löschung eines Mitglieds erfolgt durch eine
entsprechende Meldung des Vereins in der vom BVN - Referenten bestimmten Form.
Die Löschung ist dem Bezirks - Datenreferenten zu melden.
Eine Freigabe gemäß § 10 gilt nicht als Antrag auf Löschung.
(2)
Ein Mitglied, das im Laufe eines Jahres in die
Mitgliederliste eines Vereins aufgenommen worden ist und für das gleichzeitig
ein Antrag auf Erteilung einer Spielgenehmigung gestellt worden ist,
gilt für den Stichtag 31.12. diesen Jahres als Mitglied dieses
Vereins, unabhängig davon, ob es in der Zwischenzeit wieder ausgeschieden ist,
oder ob eine Spielgenehmigung nicht erteilt wurde oder das Mitglied aus anderen
Gründen vom Verein zur Löschung angemeldet worden ist.
(3) Die Abmeldung eines Mitglieds hat das Erlöschen sämtlicher Spielgenehmigungen zur Folge.
Löschungen und andere Änderungen werden über den BVN – Referenten an den BSB Referenten und die Zentrale Paßstelle ( ZPS ) gemeldet.
Entsprechendes gilt für das Erlöschen der Mitgliedschaft eines Vereins.
(4) Macht der Verein von seinem Nichtabmelderecht gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 Gebrauch, so bleibt der Spieler in der Mitgliederliste stehen.
(5) Zahlungsverpflichtungen für BVN und
BSB - Beiträge bestehen weiterhin auch nach Abmeldung und Löschung des Vereins und den dazugehörigen Spielern.
Vereinsvorsitzende
sind für die korrekte Abwicklung verantwortlich, siehe auch § 37 T. O.!
§ 6 ( Meldungen von Amts wegen )
(1)
Ergibt ein Abgleich mit der Mitgliederliste des Bayerischen
Landessportverbandes ( BLSV ), daß ein Verein einen Spieler dort als Mitglied
gemeldet hat, nicht aber zugleich beim BSB, so kann der Referent nach Anhörung
des Vereins die Mitgliederliste von Amts wegen ergänzen.
(2) Erteilt der BVN eine Spielgenehmigung, ohne daß der Spieler für diesen Verein als Mitglied gemeldet worden ist, so nimmt der Referent die Anmeldung von Amts wegen vor.
§ 7 ( Ausgabe der Mitgliederliste, Einsprüche
)
(1)
Jeder Verein erhält zu Beginn eines Jahres vom BVN.- Bezirks
- Datenreferenten eine seinen Mitgliederbestand betreffende Mitgliederliste
Stand 31.Dezember des
vorangegangenen Jahres.
Diese gibt die vom Verein gemäß der Satzung gemeldeten Mitglieder wieder.
An die Stelle eines Ausdrucks kann auf
Wunsch des Vereins auch eine andere Form elektronischer Datenübermittlung
treten.
Zum
31. 07 erfährt die Vereinsliste eine Aktualisierung.
(2)
Einsprüche gegen die Richtigkeit der Mitgliederliste sind vom Verein innerhalb von 2 Wochen nach Versendung der Listen einzulegen
Nachträgliche Korrekturen sind vom BVN.- Bezirks - Datenreferenten unverzüglich dem
BSB - Referenten zu melden.
Die Entscheidung des BSB - Referenten
ist endgültig.
Unterläßt der Verein einen
rechtzeitigen Einspruch oder wird sein Einspruch durch Entscheidung des BVN und
BSB - Referenten zurückgewiesen, so kann der Verein gegen eine Beitragsrechnung
des BSB und BVN keine Einwendungen
erheben, die sich auf eine angeblich fehlerhaft zugrunde gelegte Mitgliederzahl
stützen.
§ 8 ( Datenaustausch )
(1) Der Bezirks - Referent meldet den
geänderten Datenbestand in monatlichen Abständen an den BSB - Referenten.
(2) Der BSB - Referent übermittelt dem Bezirks - Referenten in monatlichen Abständen den aktualisierten Stand der Mitgliederliste des BSB.
(3)
Für die Niederbayerischen Vereine gelten für Meldungen
folgende Meldefristen:
einschließlich bis zum 10.Juli
jeden Jahres,
einschließlich bis zum 15.
September jeden Jahres
( siehe § 27 Abs.3 TO Änderung
vom 22. 04. 06 gilt nur für Niederbayern),
einschließlich bis zum
27.Dezember jeden Jahres!
Für alle Nachmeldungen gilt die derzeit gültige NDB.-T. O.! Siehe auch den § 36 der NDB.T. O.!
§ 9 ( Antragstellung, Termine )
(1)
Der Antrag auf Erteilung einer Spielgenehmigung kann nur von
einem Verein gestellt werden, bei dem der Spieler Mitglied ist. Wenn der
Spieler für den antragstellenden Verein noch nicht in der Mitgliederliste
eingetragen ist, gilt der Antrag zugleich als Antrag auf Eintragung in die
Mitgliederliste.
Der BVN.- Datenreferent bestimmt die für die Antragstellung erforderliche Form.
(2) Der Antrag ist an den BVN. - Bezirks
–Datenreferenten zu richten.
(3) Der Bezirks - Referent prüft die Anträge
auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.
(4) Der BVN – Daten - Referent gibt
rechtzeitig bekannt, bis zu welchem Tag die Vereine ihre Anträge einreichen
müssen, bzw. bis zu welchem Tag die Vereinsvorsitzenden die Anträge
weiterleiten müssen. Siehe hier § 8 (
3 )!
(5) Ein Antrag auf Eintragung in der Mitgliederliste
entfällt nicht dadurch, daß der BVN für dieses Mitglied keine Spielgenehmigung
erteilt.
(6) Regelungen in Spiel- und Turnierordnungen oder in Turnierausschreibungen des BVN und BSB, welche die Teilnahmeberechtigung an Turnieren von der Einreichung des Antrages auf Erteilung der Spielgenehmigung zu einem bestimmten Termin abhängig machen, bleiben unberührt.
§ 10 ( Vereinswechsel, Freigabe )
(1)
Will ein Spieler für einen anderen als seinen bisherigen
Verein von einem Verband veranstaltete Turniere bestreiten, muß er das dem bisherigen Verein gegenüber schriftlich erklären.
Der neue Verein muß die Freigabeerklärung des abgebenden Vereins schriftlich
anfordern.
(2) Der abgebende Verein hat dem neuen
Verein auf dessen Verlangen hin die Freigabeerklärung zu- zusenden.
Eine Verweigerung der Freigabe ist dem neuen Verein innerhalb von
drei Wochen ( gerechnet vom
Datum des Poststempels der Anforderung ) mitzuteilen. Ansprüche des abgebenden
Vereins gegen den Spieler bleiben im übrigen von der Freigabe unberührt.
(3) Der abgebende Verein kann die
Freigabeerklärung von der Vorlage einer schriftlichen Einverständniserklärung
des Spielers abhängig machen.
(4) Der neue Verein stellt gemäß § 9 einen
Antrag auf Erteilung einer Spielgenehmigung und fügt diesem die vom abgebenden
Verein erteilte Freigabeerklärung bei.
(5) Die Freigabeerklärung berührt die
Mitgliedschaft des Mitglieds beim abgebenden Verein nicht, sofern nicht auch
gleichzeitig die Abmeldung in der Mitgliederliste gemäß § 4 erklärt wird.
(6) Unterläßt der abgebende Verein eine
fristgerechte Erklärung gemäß § 10 Absatz (2 ) oder ist die Verweigerung der
Freigabe offensichtlich ordnungswidrig oder mißbräuchlich, so können der BSB -
Referent oder der Bezirks - Referent gleichwohl den Antrag auf Erteilung einer
Spielgenehmigung so behandeln, als hätte der abgebende Verein die Freigabe
erklärt.
Der Referent teilt dies dem abgebenden Verein mit.
§ 11 ( Erlöschen der Spielgenehmigung )
(1)
Die Spielgenehmigung erlischt durch Freigabe , durch
Abmeldung des Mitglieds in der Mitgliederliste oder durch Erlöschen der
Mitgliedschaft eines Vereins im BVN.
(2)
Erlischt die Mitgliedschaft eines Vereins im BVN, meldet der
BVN Referent dies unverzüglich dem BSB Referenten, dieser verständigt die ZPS
vom Erlöschen der Spielgenehmigung.
§ 12 ( Vorläufige Spielgenehmigung )
(1) Stellt der Verein einen Antrag auf Erteilung einer Spielgenehmigung, so stellt der BVN - Referent eine vorläufige Spielgenehmigung aus, mit welcher der Zeitraum bis zum nächsten Spielgenehmigungstermin ( § 9 Abs.( 4 )) überbrückt wird.
Die vorläufige Spielgenehmigung kann
bis zum 31. August bzw. bis zum
1.März befristet werden. Im übrigen erlischt die vorläufige Spielgenehmigung unter denselben Voraussetzungen wie eine Spielgenehmigung des BSB
und der Zentralen Paßstelle ( ZPS ).
(2)
Eine vorläufige Spielgenehmigung darf nicht erteilt werden,
wenn für den Spieler bereits eine für einen anderen Verein des DSB erteilte
Spielgenehmigung oder eine anderweitige vorläufige Spielgenehmigung besteht und
eine Freigabeerklärung nicht vorliegt.
Eine gleichwohl erteilte vorläufige Spielgenehmigung ist zu widerrufen. § 9 Abs. ( 5 ) gilt entsprechend.
(3)
In besonderen Fällen kann der zuständige Spielleiter unter Absprache mit dem BVN Daten -
Referenten eine vorläufige, längstens auf 3 Monate befristete
vorläufige Spielgenehmigung erteilen.
Die Erteilung soll sich auf Fälle beschränken, in denen
es aufgrund von Fehlern in der Mitgliederverwaltung nicht zur Erteilung einer Spielgenehmigung gekommen ist.
(4) Der Bezirksverband ( BVN ) kann bei
Vereinen, die Anträge auf Erteilung von Spielgenehmigungen nach dem für die Erhebung von Verbandsabgaben maßgeblichen Stichtag
stellen, die Bearbeitung von der Erhebung einer
Gebühr abhängig machen.
§ 13 ( Berichtigung von Daten )
Für die Berichtigungen von Daten in
der Spielgenehmigungsliste gilt § 4
entsprechend.
§ 14 ( Streitfälle )
(1)
Über Streitfälle im Zusammenhang mit der Handhabung von
Anträgen auf Erteilung von Spielgenehmigungen entscheidet der
Bundesrechtsausschuß. Verweigert ein Referent die Erteilung einer vorläufigen
Spielgenehmigung unter Hinweis auf eine vom abgebenden Verein verweigerte
Freigabe, so ist hiergegen eine Beschwerde nicht gegeben.
Die Anfechtung von Entscheidungen der
ZPS richtet sich nach dem Regelwerk des DSB.
(2) Soweit die Bezirks - Referenten
vorläufige Spielgenehmigungen erteilen, gilt Abs. ( 1 ) entsprechend. Im
übrigen entscheiden über Proteste im Zusammenhang mit der Erteilung vorläufiger
Spielgenehmigungen durch den BVN -Bezirks - Datenreferenten die nach dem
Regelwerk des Bezirksverbandes zuständigen Organe.
§ 15 ( Inkrafttreten )
Diese Ordnung gilt für den BSB und
seine Untergliederungen seit dem 30. 06. 1995, die Bestimmungen über den
Datenabtausch sind am 1.01.1996 in Kraft getreten.
Für den BVN gelten vorstehende,
überarbeitete Bestimmungen und finden seit dem 30.06 1995 beziehungsweise
01.01.1996 Anwendung.
Regensburg, den 24.September 2004
NDB. - Datenreferent Franz Hufnagl