SPIELGENEHMIGUNGS- UND

MITGLIEDER-VERWALTUNGSORDNUNG

Bezirksverband Niederbayern e. V. im BSB

aktualisiert zum 01. Oktober 2003

ÜBERSICHT

I. Allgemeines

§ 1 Mitgliederverwaltung

§ 2 Spielgenehmigungen

II. Mitgliederverwaltung

§ 3 Mitgliedererfassung

§ 4 Änderung bestehender Daten

§ 5 Löschung

§ 6 Meldungen von Amts wegen

§ 7 Ausgabe der Mitgliederliste, Einsprüche

§ 8 Datenaustausch

III. Spielgenehmigungen

§ 9 Antragstellung, Termine

§ 10 Vereinswechsel, Freigabe

§ 11 Erlöschen der Spielgenehmigung

§ 12 Vorläufige Spielgenehmigung

§ 13 Berichtigung von Daten

§ 14 Streitfälle

IV. Sonstige Bestimmungen

§ 15 Inkrafttreten

I. Allgemeines

§ 1 ( Mitgliederverwaltung )

  1. NDB. Vereine melden ihre Mitglieder dem Bezirksverband Niederbayern e.V. ( BVN ).
  2. Die Vereinsmitglieder werden in einer Mitgliederliste vom Bayerischen Schachbund( BSB ) erfaßt.

    Die Mitgliederliste wird mittels elektronischer Datenverarbeitung verwaltet und ist für alle Bestimmungen der Satzung, der Ordnungswerke und sonstigen Beschlüsse, in denen auf die Zahl der Mitglieder abgestellt wird, maßgeblich.

  3. Die Führung der Mitgliederlisten obliegt dem Referenten für Mitgliederverwaltung ( im folgenden BSB – Referent ) nach Maßgabe folgender Vorschriften.
  4. Die Bezirksverbände bestellen Referenten für die Mitgliederverwaltung ( im folgenden Bezirks – Datenreferent ) Der Bezirks - Datenreferent ( BVN ) wirkt an der Erfassung der Daten und der Führung der Mitgliederliste nach Maßgabe der folgenden Vorschriften mit.
  • Der Datenaustausch zwischen dem BSB Referenten, dem BVN - Bezirks – Datenreferenten und den Vereinen erfolgt in der Regel auf elektronischem Wege.

    Der Bezirks – Datenreferent ( BVN ) bleibt dem BSB – Referenten ( BSB ) gegenüber federführend und verantwortlich.

    (4) Der Bezirks - Datenreferent führt außerdem die Vereins- und Funktionärslisten, sowie andere auf der Mitgliederliste beruhende Listen.

  • § 2 ( Spielgenehmigungen )

    (1) Spielberechtigt für ein vom BSB und seinen Untergliederungen veranstaltetes Turnier ist ein

  • Spieler nur, wenn er in der Mitgliederliste des BVN für diesen Verein aufgeführt ist bzw. eine Spielgenehmigung für Spieler vom Verein beantragt wurde und eine Spielgenehmigung gemäß den Vorschriften des DSB / BSB und des BVN erteilt worden ist.

    (2) Die Spielgenehmigungen werden vom BVN Bezirks – Datenreferenten erstellt ( endgültig von der ZPS des DSB )

  • Den Spielgenehmigungen gleichgestellt sind vorläufige Spielgenehmigungen. Die nachstehenden

    Vorschriften gelten für diese entsprechend.

  • (3) Unberührt bleiben Regelungen in Turnierordnungen oder Turnierausschreibungen, in denen die Teilnahmeberechtigung daran geknüpft wird, daß die Spielgenehmigung bis zu einem bestimmten Stichtag beantragt oder erteilt worden sein muß.
  • (4) Der Datenreferent führt den Schriftverkehr mit der übergeordneten Organisation ( BSB ).

    Er ist für den Datenaustausch zwischen dem BVN und dem BSB zuständig und verantwortlich.

  • Der BVN.- Bezirks - Datenreferent ist für den Schriftverkehr und den Datenaustausch mit den Vereinen zuständig.

    (5) Soweit die Turnierordnung, andere Regelwerke oder Ausschreibungen von Turnieren oder anderen Veranstaltungen den Nachweis der Spielberechtigung fordern, wird dieser Nachweis durch Vorlage einer Ablichtung der aktuellen Spielgenehmigung der ( BVN. Mitgliederliste ) geführt.

  • II. Mitgliederverwaltung

    § 3 ( Mitgliedererfassung )

  • (1) Die Vereine melden ihre Mitglieder in der vom BVN - Datenreferenten bestimmten Form unter Angabe folgender Daten:
  • - Bezirk, Kreis, Vereinsname und sonstige Vereinsidentifikation,

    - Name, Vorname, Namens- Zusätze ( Titel und ähnliches.),

    - Geburtsdatum und Geburtsort,

    - Eintrittsdatum,

    - Postanschrift,

    - Telefon, Telefax – Anschlüsse, Emailadresse

    - Geschlecht,

    - Staatsangehörigkeit,

    - Status ( aktiv oder passiv ),

    - Funktion im Verein,

    - Rating, FIDE-Titel.

    - Angaben über bisherige oder frühere Vereinszugehörigkeit

  • - eine durch Unterschrift bestätigte Erklärung des Spielers über die Richtigkeit der vorstehenden

    Angaben und deren Übereinstimmung mit amtlichen Urkunden.

    (2) Die Anmeldung ist an den BVN - Bezirks - Datenreferenten zu richten. Dieser prüft den Antrag auf Vollständigkeit. Unvollständige, unleserliche oder offenbar unrichtige Anträge muß er zurückweisen. Anträge, die nicht in der vorgeschriebenen Form eingereicht werden,

  • können zurück gewiesen werden. Telefonische Anträge werden nicht bearbeitet.

  • (3) Der Antrag auf Erteilung einer Spielgenehmigung oder einer vorläufigen Spielgenehmigung ist zugleich die Anmeldung zur Mitgliederliste des BVN und des BSB.
  • § 4 ( Änderung bestehender Daten )

  • (1) Änderungen von Daten eines in der Mitgliederliste geführten Spielers werden auf Antrag des Vereins oder von Amts wegen den Referenten laufend gemeldet und in der Mitgliederliste vorgenommen.
  • (2) Die Änderung der einen Spieler kennzeichnenden Daten in der Mitgliederliste dürfen nur vom

    BVN - Referenten vorgenommen werden.

    § 5 ( Löschung )

    1. Die Löschung eines Mitglieds erfolgt durch eine entsprechende Meldung des Vereins in der vom BVN - Referenten bestimmten Form. Die Löschung ist dem Bezirks - Datenreferenten zu melden.
    2. Eine Freigabe gemäß § 10 gilt nicht als Antrag auf Löschung.
    3. Ein Mitglied, das im Laufe eines Jahres in die Mitgliederliste eines Vereins aufgenommen worden ist und für das gleichzeitig ein Antrag auf Erteilung einer Spielgenehmigung gestellt worden ist,
  • gilt für den Stichtag 31.12. diesen Jahres als Mitglied dieses Vereins, unabhängig davon, ob es in der Zwischenzeit wieder ausgeschieden ist, oder ob eine Spielgenehmigung nicht erteilt wurde oder das Mitglied aus anderen Gründen vom Verein zur Löschung angemeldet worden ist.

    (3) Die Abmeldung eines Mitglieds hat das Erlöschen sämtlicher Spielgenehmigungen zur Folge.

    Löschungen und andere Änderungen werden über den BVN – Referenten an den BSB Referenten und die Zentrale Paßstelle ( ZPS ) gemeldet.

    Entsprechendes gilt für das Erlöschen der Mitgliedschaft eines Vereins.

    (4) Macht der Verein von seinem Nichtabmelderecht gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 Gebrauch, so bleibt der Spieler in der Mitgliederliste stehen.

    (5) Zahlungsverpflichtungen für BVN und BSB - Beiträge bestehen weiterhin auch nach Abmeldung und Löschung des Vereins und den dazugehörigen Spielern.

  • Vereinsvorsitzende sind für die korrekte Abwicklung verantwortlich, siehe auch § 37 T. O.!

    § 6 ( Meldungen von Amts wegen )

    1. Ergibt ein Abgleich mit der Mitgliederliste des Bayerischen Landessportverbandes ( BLSV ), daß ein Verein einen Spieler dort als Mitglied gemeldet hat, nicht aber zugleich beim BSB, so kann der Referent nach Anhörung des Vereins die Mitgliederliste von Amts wegen ergänzen.
  • (2) Erteilt der BVN eine Spielgenehmigung, ohne daß der Spieler für diesen Verein als Mitglied gemeldet worden ist, so nimmt der Referent die Anmeldung von Amts wegen vor.
  • § 7 ( Ausgabe der Mitgliederliste, Einsprüche )

    1. Jeder Verein erhält zu Beginn eines Jahres vom BVN.- Bezirks - Datenreferenten eine seinen Mitgliederbestand betreffende Mitgliederliste Stand 31.Dezember des vorangegangenen Jahres.
    2. Diese gibt die vom Verein gemäß der Satzung gemeldeten Mitglieder wieder.

      An die Stelle eines Ausdrucks kann auf Wunsch des Vereins auch eine andere Form elektronischer Datenübermittlung treten.

      Zum 31. 07 erfährt die Vereinsliste eine Aktualisierung.

    3. Einsprüche gegen die Richtigkeit der Mitgliederliste sind vom Verein innerhalb von 2 Wochen nach Versendung der Listen einzulegen
    4. Nachträgliche Korrekturen sind vom BVN.- Bezirks - Datenreferenten unverzüglich dem

      BSB - Referenten zu melden.

      Die Entscheidung des BSB - Referenten ist endgültig.

      Unterläßt der Verein einen rechtzeitigen Einspruch oder wird sein Einspruch durch Entscheidung des BVN und BSB - Referenten zurückgewiesen, so kann der Verein gegen eine Beitragsrechnung des BSB und BVN keine Einwendungen erheben, die sich auf eine angeblich fehlerhaft zugrunde gelegte Mitgliederzahl stützen.

      § 8 ( Datenaustausch )

      (1) Der Bezirks - Referent meldet den geänderten Datenbestand in monatlichen Abständen an den BSB - Referenten.

      (2) Der BSB - Referent übermittelt dem Bezirks - Referenten in monatlichen Abständen den aktualisierten Stand der Mitgliederliste des BSB.

    5. Für die Niederbayerischen Vereine gelten für Meldungen folgende Meldefristen:
  • Neumeldungen einschließlich bis zum 10.Juli jeden Jahres,

    Neumeldungen einschließlich bis zum 27.Dezember jeden Jahres!

    Für alle Nachmeldungen gilt die derzeit gültige NDB.-T. O.! Siehe auch den § 36 der NDB.T. O.!

  • III. Spielgenehmigungen

    § 9 ( Antragstellung, Termine )

    1. Der Antrag auf Erteilung einer Spielgenehmigung kann nur von einem Verein gestellt werden, bei dem der Spieler Mitglied ist. Wenn der Spieler für den antragstellenden Verein noch nicht in der Mitgliederliste eingetragen ist, gilt der Antrag zugleich als Antrag auf Eintragung in die Mitgliederliste.

    Der BVN.- Datenreferent bestimmt die für die Antragstellung erforderliche Form.

    (2) Der Antrag ist an den BVN. - Bezirks –Datenreferenten zu richten.

    (3) Der Bezirks - Referent prüft die Anträge auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.

  • (4) Der BVN – Daten - Referent gibt rechtzeitig bekannt, bis zu welchem Tag die Vereine ihre Anträge einreichen müssen, bzw. bis zu welchem Tag die Vereinsvorsitzenden die Anträge weiterleiten müssen. Siehe hier § 8 ( 3 )!

    (5) Ein Antrag auf Eintragung in der Mitgliederliste entfällt nicht dadurch, daß der BVN für dieses Mitglied keine Spielgenehmigung erteilt.

    (6) Regelungen in Spiel- und Turnierordnungen oder in Turnierausschreibungen des BVN und BSB, welche die Teilnahmeberechtigung an Turnieren von der Einreichung des Antrages auf Erteilung der Spielgenehmigung zu einem bestimmten Termin abhängig machen, bleiben unberührt.

  • § 10 ( Vereinswechsel, Freigabe )

    1. Will ein Spieler für einen anderen als seinen bisherigen Verein von einem Verband veranstaltete Turniere bestreiten, muß er das dem bisherigen Verein gegenüber schriftlich erklären.

    Der neue Verein muß die Freigabeerklärung des abgebenden Vereins schriftlich anfordern.

  • (2) Der abgebende Verein hat dem neuen Verein auf dessen Verlangen hin die Freigabeerklärung zu- zusenden.

    Eine Verweigerung der Freigabe ist dem neuen Verein innerhalb von drei Wochen ( gerechnet vom Datum des Poststempels der Anforderung ) mitzuteilen. Ansprüche des abgebenden Vereins gegen den Spieler bleiben im übrigen von der Freigabe unberührt.

    (3) Der abgebende Verein kann die Freigabeerklärung von der Vorlage einer schriftlichen Einverständniserklärung des Spielers abhängig machen.

    (4) Der neue Verein stellt gemäß § 9 einen Antrag auf Erteilung einer Spielgenehmigung und fügt diesem die vom abgebenden Verein erteilte Freigabeerklärung bei.

    (5) Die Freigabeerklärung berührt die Mitgliedschaft des Mitglieds beim abgebenden Verein nicht, sofern nicht auch gleichzeitig die Abmeldung in der Mitgliederliste gemäß § 4 erklärt wird.

    (6) Unterläßt der abgebende Verein eine fristgerechte Erklärung gemäß § 10 Absatz (2 ) oder ist die Verweigerung der Freigabe offensichtlich ordnungswidrig oder mißbräuchlich, so können der BSB - Referent oder der Bezirks - Referent gleichwohl den Antrag auf Erteilung einer Spielgenehmigung so behandeln, als hätte der abgebende Verein die Freigabe erklärt.

  • Der Referent teilt dies dem abgebenden Verein mit.

    § 11 ( Erlöschen der Spielgenehmigung )

    1. Die Spielgenehmigung erlischt durch Freigabe , durch Abmeldung des Mitglieds in der Mitgliederliste oder durch Erlöschen der Mitgliedschaft eines Vereins im BVN.
    2. Erlischt die Mitgliedschaft eines Vereins im BVN, meldet der BVN Referent dies unverzüglich dem BSB Referenten, dieser verständigt die ZPS vom Erlöschen der Spielgenehmigung.

     

     

     

     

     

     

    § 12 ( Vorläufige Spielgenehmigung )

    1. Stellt der Verein einen Antrag auf Erteilung einer Spielgenehmigung, so stellt der BVN - Referent eine vorläufige Spielgenehmigung aus, mit welcher der Zeitraum bis zum nächsten Spielgenehmigungstermin ( § 9 Abs.( 4 )) überbrückt wird.
    2. Die vorläufige Spielgenehmigung kann bis zum 31. August bzw. bis zum 1.März befristet werden. Im übrigen erlischt die vorläufige Spielgenehmigung unter denselben Voraussetzungen wie eine Spielgenehmigung des BSB und der Zentralen Paßstelle ( ZPS ).
    3. Eine vorläufige Spielgenehmigung darf nicht erteilt werden, wenn für den Spieler bereits eine für einen anderen Verein des DSB erteilte Spielgenehmigung oder eine anderweitige vorläufige Spielgenehmigung besteht und eine Freigabeerklärung nicht vorliegt.
    4. Eine gleichwohl erteilte vorläufige Spielgenehmigung ist zu widerrufen. § 9 Abs. ( 5 ) gilt entsprechend.
    5. In besonderen Fällen kann der zuständige Spielleiter unter Absprache mit dem BVN Daten - Referenten eine vorläufige, längstens auf 3 Monate befristete vorläufige Spielgenehmigung erteilen.
  • Die Erteilung soll sich auf Fälle beschränken, in denen es aufgrund von Fehlern in der Mitgliederverwaltung nicht zur Erteilung einer Spielgenehmigung gekommen ist.

    (4) Der Bezirksverband ( BVN ) kann bei Vereinen, die Anträge auf Erteilung von Spielgenehmigungen nach dem für die Erhebung von Verbandsabgaben maßgeblichen Stichtag stellen, die Bearbeitung von der Erhebung einer Gebühr abhängig machen.

  • § 13 ( Berichtigung von Daten )

    Für die Berichtigungen von Daten in der Spielgenehmigungsliste gilt § 4 entsprechend.

    § 14 ( Streitfälle )

    1. Über Streitfälle im Zusammenhang mit der Handhabung von Anträgen auf Erteilung von Spielgenehmigungen entscheidet der Bundesrechtsausschuß. Verweigert ein Referent die Erteilung einer vorläufigen Spielgenehmigung unter Hinweis auf eine vom abgebenden Verein verweigerte Freigabe, so ist hiergegen eine Beschwerde nicht gegeben.
  • Die Anfechtung von Entscheidungen der ZPS richtet sich nach dem Regelwerk des DSB.

    (2) Soweit die Bezirks - Referenten vorläufige Spielgenehmigungen erteilen, gilt Abs. ( 1 ) entsprechend. Im übrigen entscheiden über Proteste im Zusammenhang mit der Erteilung vorläufiger Spielgenehmigungen durch den BVN -Bezirks - Datenreferenten die nach dem Regelwerk des Bezirksverbandes zuständigen Organe.

  • IV. Sonstige Bestimmungen

    § 15 ( Inkrafttreten )

  • Diese Ordnung gilt für den BSB und seine Untergliederungen seit dem 30. 06. 1995, die Bestimmungen über den Datenabtausch sind am 1.01.1996 in Kraft getreten.

    Für den BVN gelten vorstehende, überarbeitete Bestimmungen und finden seit dem 30.06 1995 beziehungsweise 01.01.1996 Anwendung.

    Regensburg, den 01.Oktober 2003

    BVN - Datenreferent Franz Hufnagl